AGB
Allgemeine Bedingungen
I. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen:
1. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht; wir widersprechen ihnen ausdrücklich.
2. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
II. 1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager, soweit nicht anders bestimmt, und zwar nach Lieferungsmöglichkeit. Alle Sendungen erfolgen grundsätzlich unfrei.
2. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Lohnerhöhungen, Streik, Aus-sperrung, Erhöhung öffentlicher Lasten (Steuern, Zölle u.ä.) dazu zwingen.
3. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz, Bund oder Transport-hilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung.
4. Falls wir dem Käufer aufgrund besonderer Vereinbarung ein Rückgaberecht für bereits gelieferte Ware einräumen und der Käufer dieses Recht ausübt, erheben wir 5% vom Rechnungsnettobetrag der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung unserer Kosten.
III. 1. Zahlung ist, wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, am 15. des der Lieferung folgenden Monats unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung in bar ohne Skontoabzug zu leisten.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein, und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel an den Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
3. Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig.
4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen ein-schließlich Provision für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges bleibt der Nachweis weiter-gehenden Schadens vorbehalten.
5. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns ge-setzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir können ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehr-frachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.
IV.Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir mit unseren Forderungen gegen seine Forderungen aufrechnen dürfen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind.
V. 1. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistungen entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Verschulden nachgewiesen wird und soweit solche Schäden von unserem Haftpflichtversicherer gedeckt sind. Mithin ist unsere Haftung pauschal beschränkt bei Personenschaden und Sachschaden auf EURO 3.000.000,-. Vermögensschaden wird nicht ersetzt.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik oder Aussperrung. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Vl.1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufen-der Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nichtgehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hier-nach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen.
3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügunqen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wer-den bereits jetzt an uns abgetreten.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder unverarbeitet veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den Ab-sätzen 4 und 5 bestimmt ist.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Pflichten der Firma im Verhältnis zu ihren Debitoren
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„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen Eigentum der Firma. Der Debitor ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt. Aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.“
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„Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.“
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„(Einkaufs-)Bedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.“
Vll. Waren, die für den Export nach Gebieten außerhalb des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind, müssen exportiert wer-den; Waren, die in diese Gebiete exportiert sind, dürfen in das Gebiet des Gemeinsamen Marktes nicht reimportiert werden. Bei Erzeugnissen, die dem Montanunions-Vertrag unterliegen, sind unsere Käufer verpflichtet, gemäß den Entscheidungen der Hohen Behörde sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustande, mit Aus-nahme der Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 der Entscheidung Nr 30/53 und an die Bestimmungen der Entscheidungen Nr. 31/53 und Nr. 37/54 in der jeweils geltenden Fassung zu halten.
Vlll. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Göppingen. Erfüllungsort für alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen ist das von uns mit der Lieferung beauftragte Werk oder Lager oder die Stelle, von der wir die Ware versenden. Wir sind auch berechtigt den Käufer an einem sonstigen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Die obigen Bestimmungen über den Gerichtsstand beziehen sich auch auf Klagen im Wechsel- und Scheck-prozess.
B Ausführung der Lieferungen
I. 1. Die Wahl des Werkes oder Lagers, das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, steht uns frei.
2. Wir haben keine Verpflichtung, dem Käufer das von uns gewählte Werk oder Lager zu nennen.
Il. 1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Sie ist für uns unverbindlich.
2. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als er-folgt, auch wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden unmöglich ist.
3. Eine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag im Verzuge ist. Unsere Rechte aus dem Verzuge des Käufers bleiben voll erhalten.
4. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurück-treten, als die Ware bis zum Ablauf dieser Frist nicht versandbereit gemeldet worden ist.
Ill. 1. Sofern unser Vorlieferer unmittelbar gegenüber dem Endabnehmer eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewähr durch uns ausgeschlossen.
2. Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware an den Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen, sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
3. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Drei Monate nach Leistung sind alle Mängelrügen ausgeschlossen.
4. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, an Stelle des Ersatzes den Minderwert zu ersetzen. Sowohl bei der Mängelrüge als auch bei der Gewähr-leistung werden nur Mängel berücksichtigt, die unmittelbar an der gelieferten Sache selbst bestanden haben oder entstanden sind. Alle weitergehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden werden nicht ersetzt; unberührt bleibt die Regelung unter A. V. 1.
5. Stellt uns der Käufer nicht unverzüglich auf Verlangen Proben des beanstande-ten Materials zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
6. Die Teile, für die wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor jeder Veränderung, insbesondere vor Anrosten, zu schützen und uns auf Anfordern unter Bezeichnung der schadhaften Stellen auf unsere Kosten zurück-zusenden. Material, das uns zur Überprüfung eingeschickt wird, kann vom Tage der Weitergabe des Werksbefundberichtes an nur 1/4 Jahr aufbewahrt werden. Liegt uns nach dieser Zeitspanne kein anderslautender Bescheid vor, so wird das Material verschrottet.
7. Der Anspruch aus Mängelrügen verjährt spätestens einen Monat nach der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
8. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertrags-gemäßer Ware.
9. Bei Waren, die vereinbarungsgemäß, insbesondere nach dem Wortlaut unserer Auftragsbestätigung als deklassiertes Material verkauft worden sind (beispielsweise sogenanntes II a-Material), stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Qualitätsmängel zu.
IV.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch im Falle einer Beschlagnahme und der Lieferung durch uns frei Bestimmungsort mit eigenen oder fremden Fahrzeugen.
2. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls - ebenso wie bei Unmöglichkeit der Versendung - sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
V. 1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig.
2. Gewichte und Analysen werden von unseren Lieferstellen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar durch Eintrag im Lieferschein. Bei Lieferung, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Für eine in der Rechnung angegebene Kollizahl wird eine Gewähr nicht übernommen. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
C Sonstiges
Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie beim Lieferwerk zu erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer. Die sachlichen Abnahmekosten werden nach der Preisliste des Lieferwerks berechnet. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufe und entsprechende Sorten-einteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Teillieferungen sind in jedem Falle zulässig; jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
Wird eine Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf gültigen Tagespreisen berechnen.
Die Nichtigkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Es gilt nur deutsches Recht.